Erbauseinandersetzung - Welche vertraglichen Möglichkeiten existieren?

9.1.2025
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Erbrecht Finanzierung

Der Erbauseinandersetzungsvertrag:

Ein solcher Vertrag kann geschlossen werden, um wie der Wortlaut es bereits erkennen lässt, das Erbe auseinanderzusetzen. Es ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Parteien einer Erbengemeinschaft. Der Vertrag regelt die Aufteilung des Nachlasses und bewirkt, dass am Ende die Erbengemeinschaft, die kraft Gesetzes entstanden ist, aufgelöst wird.

Eine Erbengemeinschaft ist oft konfliktbehaftet, da unterschiedliche Interessen vorherrschen, wie der Nachlass verteilt werden soll. Da die Erbengemeinschaft aber nur handlungsfähig ist, wenn man sich einig ist, entsteht oft eine Situation, wie bei einer handlungsunfähigen Regierung, die keine Mehrheit für Entscheidungen bilden kann. Um diese Situation zu lösen, ist jeder Erbe berechtigt, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu fordern. Dies ist möglich, sofern es im Testament nicht explizit ausgeschlossen wurde.

Es gibt mehrere Optionen, wie solch eine Situation zu lösen ist. Zum einen gibt es die Erbteilübertragung, die Abschichtung oder den erwähnten Erbauseinandersetzungsvertrag, auf den nun näher eingegangen werden soll.

Formerfordernis und inhaltliche Anforderungen an den Erbenauseinadersetzungsvertrag:

Es handelt sich bei diesem Vertrag nicht um einen eigenen Vertragstyp. Demzufolge können die Parteien frei gestalterisch tätig werden, was den Inhalt der Vereinbarung angeht. Die Rechtsprechung wendet auf den Vertrag das Kaufrecht an, da der Vertrag ähnliche Charakterzüge eines kaufrechtlichen Vertrages aufweist. Dies ist inbesondere für die Klärung von Haftungsfragen und Leistungsstörungen wichtig. Hier finden die §§ 2042 II BGB und § 757 BGB Anwendung.

Formvorschriften hat der Vertrag grds. keine. Er kann somit auch mündlich geschlossen werden. Die Schriftform ist aber aufgrund von Beweisgründen empfehlenswert. Sind im Nachlass Immobilien vorhanden und sieht die Erbauseinandersetzung die Übertragung von Immobilien vor, so ändern sich die Formvorschriften. Es ist dann Schriftform und eine notarielle Beurkundung  erforderlich.

Unerlässliche inhaltliche Vertragsbestandteile:

Es gibt ein paar wenige inhaltliche Bestandteile, die im Vertrag vorhanden sein müssen, sodass dieser rechtswirksam geschlossen werden kann. Hierzu gehört die Benennung aller Erben der Erbengemeinschaft und deren Anschrift, eine Auflistung des Nachlasses in Form eines Nachlassverzeichnisses, der Zeitpunkt, wann es zur Übergabe der Aufteilung an die einzelnen Erben kommen soll und eine Verzichtserklärung aller Beteiligten auf Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem Erbe. Dies soll verhindern, dass zu einem späteren Zeitpunkt Erben aus der Erbengemeinschaft, erneut versuchen rechtliche Ansprüche im Bezug auf die Erbschaft durchzusetzen.

Im Rahmen des Erbauseinandersetzungsvertrages kann es Sinn ergeben, Vollmachten für Miterben zu erteilen, sodass die praktische Umsetzung der Auseinandersetzung des Nachlasses auch zeitnahe gelingt. Einfaches Beispiel wäre hier die Auflösung eines Bankkontos des Erblassers. Dies ist nur möglich, sofern ein Erbe bevollmächtigt wird, für die gesamte Erbengemeinschaft das Konto aufzulösen und der Bank aufzutragen, die Gelder entsprechend der Erbquote den Erben ihren Anteil auszubezahlen. Dies passiert grds. erst nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten.

Kosten der Erstellung & etwaige Notarkosten:

Die Kosten der Erstellung richten sich nach der Komplexität und dem Umfang der Nachlassangelegenheit. Hier kann man also keine pauschale Aussage treffen. Der Anwalt kann für die Erstellung aber eine 1,3 Gebühr nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen. Diese orientiert sich am Streitwert. Wird der Vertrag gleich für die gesamte Erbengemeinschaft in Auftrag gegeben, so wird der gesamte Nachlass als Grundlage für die Berechnung der Gebühr herangezogen. Für 50.000 Euro Nachlass wäre das z.B. 2.002,41 Euro (inkl. 19% Mehrwertsteuer), bei einem Nachlasswert von 1 Mio Euro, wären es 8.051,18 Euro.

Die Notarkosten sind zusätzlich für die Übertragung von Immobilien zu entrichten. Hierbei kann man ebenfalls kostengünstig handeln, sofern man nur die Nachlasswerte übertragen lässt, die einer notariellen Beurkundung verlangen. Alle anderen wickelt man anderweitig ab. Dies führt dazu, dass die Notarkosten sich nur auf diese Nachlasswerte beziehen. Ansonsten wird für die Berechnung der Notarkosten der gesamte Nachlass herangezogen. Dabei sind auch Werte involviert, die überhaupt keine notarielle Form bedürfen, wie z.B. die Übertragung von Barvermögen.

Es ist demzufolge sehr ratsam, sich bei dieser Angelegenheit rechtlich gut beraten zu lassen. Wir sind gerne bereit Sie mithilfe unserer Partneranwälte in diesen Fragen zu unterstützen.

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