Verjährung des Pflicht­teils­anspruchs: Wichtige Fristen und Regel­ungen

26.9.2024
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Erbrecht Finanzierung

Im Falle einer Ent­erb­ung haben nahe Angehörige wie Kinder oder Ehe­gatten oft einen An­spruch auf einen Pflicht­teil. Doch wie lange bleibt dieser Anspruch bestehen? Welche Fristen gelten für die Geltend­mach­ung des Pflicht­teils, und wann tritt die Ver­jähr­ung ein? In diesem Artikel erfahren Sie, wie lange Pflicht­teils­ansprüche bestehen, welche Besonder­heiten es zu beachten gilt und welche Maß­nahmen Sie ergreifen können, um einer Ver­jähr­ung vor­zu­beugen.

Grund­regel: Ver­jähr­ung nach 3 Jahren ab Kenntnis des Erb­falls

Der Anspruch auf den Pflicht­teil bezieht sich auf die Zahl­ung eines Geld­betrags und entsteht un­mittel­bar mit dem Tod des Erb­lassers (§ 2317 BGB). Damit der Anspruch durch­gesetzt werden kann, muss er inner­halb einer gesetz­lich fest­gelegten Frist geltend gemacht werden. Andern­falls verfällt der An­spruch durch Ver­jähr­ung und ist nicht mehr ein­klag­bar. Im Pflicht­teils­recht greift die all­gemeine Ver­jähr­ungs­frist des Zivil­rechts nach §§ 195, 199 BGB:

Pflicht­teils­ansprüche ver­jähren inner­halb von drei Jahren, beginnend ab dem Zeit­punkt, an dem der Pflicht­teils­berechtigte Kennt­nis vom Erb­fall und seiner Ent­erb­ung erlangt hat.

Beginn der Ver­jähr­ungs­frist: Jahres­ende nach Kenntnis

Die Verjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Pflicht­teils­berechtigte sowohl vom Tod des Erb­lassers als auch von seiner Ent­erb­ung erfährt. Obwohl der An­spruch bereits mit dem Erb­fall entsteht, startet die drei­jährige Ver­jährungs­frist also frühestens am 1. Januar des folgenden Jahres.

Ende der Ver­jähr­ungs­frist: 3 Jahre zum Jahres­ende

Da die Ver­jähr­ungs­frist am Jahres­beginn startet und über drei Jahre läuft, endet sie immer am 31. Dezember, un­ab­hängig vom genauen Todes­datum des Erblassers.

Maxi­male Ver­jähr­ungs­frist: 30 Jahre

Un­ab­hängig davon, ob der Pflicht­teils­berechtigte Kennt­nis vom Erbfall hat oder nicht, ver­jährt der An­spruch spätestens 30 Jahre nach dem Tod des Erb­lassers. Diese so­ge­nannte Höchst­frist sorgt für Rechts­sicher­heit.

Be­deut­ung der Kennt­nis von Erb­fall, Erben und Ent­erb­ung

Die Ver­jähr­ungs­frist startet nicht schon mit dem Erb­fall, sondern erst, wenn der Pflicht­teils­berechtigte über die rele­vanten Um­stände informiert ist. Für den Be­ginn der Ver­jähr­ung zählt die Kenntnis von drei wesent­lichen Tat­sachen:

  1. Der Erb­fall – also der Tod des Erb­lassers.
  2. Die Ent­erb­ung – ent­weder durch Testa­ment oder Erb­ver­trag.
  3. Die Kennt­nis darüber, wer der Erbe ist – denn dieser ist der Schuldner des Pflicht­teils.

Entscheidend ist dabei nicht, ob der Berechtigte genaue Infor­mationen über den Wert des Nach­lasses hat.

Grob fahr­lässige Un­kennt­nis

Grund­sätz­lich schützt Un­kennt­nis vor der Ver­jähr­ung des Pflicht­teils­anspruchs. Dies gilt je­doch nicht, wenn die Un­wissen­heit auf grober Fahr­lässig­keit beruht. Sollte der Pflicht­teils­berechtigte durch Un­acht­sam­keit nicht wissen, dass er einen An­spruch hat, beginnt die Ver­jähr­ungs­frist dennoch zu laufen. In solchen Fällen geht man davon aus, dass der Betroffene die nötige Sorg­falt außer Acht gelassen hat. Dies kann ein­treten, wenn er sich nach dem Tod des Erb­lassers nicht erkundigt, ob er enterbt wurde oder einen Anspruch hat.

Ver­jähr­ung des Pflicht­teils­ergänz­ungs­an­spruchs bei Schenk­ungen

Ein besonderer Fall liegt bei soge­nannten Pflicht­teils­er­gänz­ungs­an­sprüchen vor. Diese An­sprüche ent­stehen, wenn der Erb­lasser in den letzten 10 Jahren vor seinem Tod Ver­mögens­werte ver­schenkt hat, die den Pflicht­teil be­ein­träch­tigen könnten. Für diese An­sprüche gilt eben­falls die drei­jährige Ver­jähr­ungs­frist, aller­dings mit folgenden Be­sonder­heiten:

  • Die Frist beginnt erst, wenn der Berechtigte der Schenk­ung Kennt­nis erlangt oder grob fahr­lässig un­wissend bleibt.
  • Un­ab­hängig davon ver­jährt der An­spruch spätestens 30 Jahre nach dem Erb­fall.

Maß­nahmen zur Ver­meid­ung der Ver­jähr­ung

Wenn die Ver­jähr­ung eines Pflicht­teils­anspruchs droht, können recht­liche Schritte ein­geleitet werden, um die Frist zu unter­brechen. Hierzu zählen:

  • Ver­hand­lungen: Eine Hemm­ung der Ver­jähr­ung kann durch Ver­handl­ungen zwischen den Parteien erreicht werden (§ 203 BGB).
  • Klage: Durch eine recht­zeitige Klage­er­heb­ung wird die Ver­jähr­ung gestoppt.
  • An­erkenn­ung: Eine Stund­ung oder Teil­zahl­ung kann als An­er­kennt­nis des An­spruchs gewertet werden und führt eben­falls dazu, dass die Ver­jähr­ung neu beginnt.

Ver­jähr­ungs­hemm­ung bei Minder­jährigen und im Berliner Testa­ment

Bei minder­jährigen Erben, die durch das so­ge­nannte Berliner Testa­ment ent­erbt wurden, gilt eine besondere Regel­ung: Die Ver­jähr­ungs­frist beginnt erst mit Voll­end­ung des 21. Lebens­jahres. Dies liegt daran, dass der gesetz­liche Ver­treter in diesen Fällen meist der über­lebende Ehe­partner ist, der gleich­zeitig auch der Erbe und Schuldner des Pflicht­teils­an­spruchs ist.

Folgen der Ver­jähr­ung

Sind Pflicht­teils­an­sprüche ver­jährt, bleibt der An­spruch zwar bestehen, der Erbe kann sich je­doch auf die Ver­jähr­ung be­rufen und die Zahl­ung verweigern (§ 214 BGB). Sollte der Erbe trotz Ver­jähr­ung zahlen, kann er das Geld nicht zurück­fordern.

Fazit

Pflicht­teils­berechtigte sollten ihre An­sprüche genau prüfen und recht­zeitig handeln, um eine Ver­jähr­ung zu vermeiden.

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